Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 06.02.2003

Rechtsprechung
   BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03   

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https://dejure.org/2003,8634
BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03 (https://dejure.org/2003,8634)
BayObLG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2Z BR 16/03 (https://dejure.org/2003,8634)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 2Z BR 16/03 (https://dejure.org/2003,8634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Beschluss in Wohnungseigentumssachen wegen offenbarer Unrichtigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319 § 574 Abs. 1
    Sofortige weitere Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 592
  • NZM 2003, 490 (Ls.)
  • NZM 2003, 496 (Ls.)
  • ZMR 2003, 588
  • WuM 2003, 296
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
    Daraus hat die Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten und in sonstigen Fällen der greifbaren Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577 ).
  • OLG Köln, 10.07.2002 - 2 Wx 11/02
    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLGZ 2002, 89 = FGPrax 2002, 119 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Demharter NZM 2002, 233; a.A. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 18 Rn. 62).
  • OLG Zweibrücken, 03.07.2002 - 3 W 117/02

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLGZ 2002, 89 = FGPrax 2002, 119 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Demharter NZM 2002, 233; a.A. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 18 Rn. 62).
  • BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLGZ 2002, 89 = FGPrax 2002, 119 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Demharter NZM 2002, 233; a.A. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 18 Rn. 62).
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
    Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG Beschluss vom 4.12.2002, BayObLGZ 2002 Nr. 64 = FGPrax 2003, 25 ).
  • BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 172/99

    Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
    Dies betrifft nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO , sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG NZM 2000, 348 m. w. N.).
  • OLG Rostock, 25.02.2016 - 3 U 73/12

    Mietvertragskündigung durch den Insolvenzverwalter: Bürgenhaftung bei

    Er wird damit nur gehört, wenn die Unbegründetheit der Hauptforderung ausnahmsweise klar auf der Hand liegt (Fischer, NZM 2003, 497).

    Gleiches gilt, wenn er erwartet, dass der Bürge die Reichweite einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht kennt und ihn hierauf auch nicht hinweist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Urt. v. 02.04.1998, IX ZR 79/97, NJW 1998, 2280; Fischer, NZM 2003, 497).

    Dies trifft vor allem auf Kreditinstituten zu, denn Personen, die keine Bankgeschäfte betreiben, sind in der Regel nicht in der Lage, die besonderen Risiken einer solchen Bürgschaft zuerkennen und abzuschätzen (BGH, Urt. v. 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1265 = ZIP 1990, 1186; BGH, Urt. v. 02.04.1998, IX ZR 79/97, NJW 1998, 2280; Fischer, NZM 2003, 497).

    Soweit es die Rechtsprechung abgelehnt hat, die unwirksame Klausel, wonach der Besteller des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und der Auftragnehmer die Sicherheit nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, in der Weise aufrecht zu erhalten, dass die Ablösung durch eine gewöhnliche Bürgschaft erfolgen kann, handelt es sich um eine hier nicht vergleichbare Fallkonstellation (vgl. hierzu ausführlich Fischer, NZM 2003, 497).

  • OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 20 W 439/05

    Wohnungseigentum: Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in

    Dies betrifft aber nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, auf die das Landgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG WuM 2003, 296).

    In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch als "außerordentliche Beschwerde" wäre sie nicht zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03; BayObLG WuM 2003, 296 mit weiteren Nachweisen).

  • BayObLG, 05.01.2005 - 2Z BR 185/04

    Zulässige Eintragung eines Kellerrechts im Grundbuch

    Aus der von der Beteiligten herangezogenen Entscheidung des Senats vom 13.2.2003 (MDR 2003, 592 = ZMR 2003, 588) sowie derjenigen des Kammergerichts (OLGZ 1991, 385) ergibt sich nichts anderes.
  • KG, 07.12.2004 - 1 W 238/04

    Betreuervergütungsverfahren: Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde

    Ein Teil der Oberlandesgerichte lässt das außerordentliche Rechtsmittel im Hinblick auf eine mögliche Selbstkorrektur des entscheidenden Gerichts nicht mehr zu (vgl. BayObLG FGPrax 2003, 25 - 26; BayObLG MDR 2003, 592; OLG Köln, OLGR 2003.228; OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2004, 75; auch Sternal, FGPrax 2004, 170 ff.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 06.02.2003 - 2Z BR 132/02   

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https://dejure.org/2003,17438
BayObLG, 06.02.2003 - 2Z BR 132/02 (https://dejure.org/2003,17438)
BayObLG, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2Z BR 132/02 (https://dejure.org/2003,17438)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 2Z BR 132/02 (https://dejure.org/2003,17438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Zurücknahme eines Rechtsmittels wegen Aussichtslosigkeit des Erfolges

  • rechtsportal.de

    WEG § 47
    Rücknahme des Rechtsmittels - Ausnahmen von der Kostenerstattungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kostentragung bei Rechtsmittelrücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2003, 296
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99

    Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 06.02.2003 - 2Z BR 132/02
    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f. m. w. N.).

    Dem Senat erscheint es ermessensfehlerhaft, auch in einem solchen Fall eine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz zu machen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f.), zumal durch das Verhalten des Antragsgegners die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig wurde.

  • BayObLG, 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der

    Auszug aus BayObLG, 06.02.2003 - 2Z BR 132/02
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m. w. N. und st. Rspr.).
  • BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 6/04

    Kostenentscheidung im Hinblick auf die Erfolgsaussicht bei

    Dem Senat erscheint es deshalb ermessensfehlerfrei, in einem solchen Fall keine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz zu machen (vgl. BayObLG WuM 2003, 296).
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